Satzung des Verkehrs- und Verschönerungsvereins Hümmerich

Name, Sitz
§ 1
Der Verein führt den Namen „Verkehrs- und Verschönerungsverein Hümmerich e.v.“. Er ist ein eingetragener Verein mit dem Sitz in Hümmerich.
 
Aufgaben
§ 2
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstige Zwecke“ der Abgabenordung. Er will durch seine Tätigkeit beitragen zur allgemeinen Pflege der Heimatliebe, Heimatkunde und Erschließung der heimatlichen Schönheiten, der Bauten und Kulturstätten, zur Pflege des Geisteslebens und des gegenseitigen Verständnisses der Völker, ihrer Sitten und Gebräuche. Die Erfüllung dieser Aufgaben soll erreicht werden durch:
Schaffung, Pflege und Erhaltung der Einrichtungen, die der Erholung und Genesung dienen, Schaffung von Wegen, Errichtung von Bänken, Schutzhütten, Sportplätzen, Markierung von Wanderwegen, Führungen sowie Aktivitäten zum Natur- und Umweltschutz.
Vermittlung der Kulturgüter durch unentgeltliche Unterrichtung über die Stätten der Wissenschaft und Kunst und der allgemeinen Sehenswürdigkeiten.
Pflege der Heimatliebe und Heimatkunde, Vorträge und Wanderungen, Verschönerung des Ortsbildes, Erhaltung der Volksbräuche und Sitten und der Denkmäler der Natur, Geschichte und Kunst.
Alle Tätigkeiten im Bereich von Gemeindeeigentum sollen im Einvernehmen mit der Ortsgemeindeverwaltung durchgeführt werden. Der Verein darf keine anderen als die vorstehend bezeichneten Zwecke verfolgen.
§ 3
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder dürfen keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine sonstigen Zuwendungen, Leistungen oder Vorteile aus Mitteln oder durch Tätigkeit des Vereins erhalten.
§ 4
Ebenso wenig darf jemand durch Verwaltungsaufgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
Mitgliedschaft
§ 5
Der Verein hat a) ordentliche und b) Ehrenmitglieder.
§ 6
Ordentliche Mitglieder können werden natürliche Personen und juristische Personen des öffentlichen und privaten Rechts (Vereinigungen, Firmen und Einzelpersonen), die die gemeinnützigen Satzungszwecke unterstützen wollen.
Zu Ehrenmitgliedern können von der Mitgliederversammlung solche Personen gewählt werden, die sich der Förderung der Vereinsziele besondere Verdienste erworben haben. Sie sind beitragsfrei.
Die Aufnahme der Mitglieder erfolgt durch den Vorstand.
Die Mitgliedschaft endigt durch schriftliche Ankündigung mit Vierteljahresfrist zum Schluss des Geschäftsjahres. Sie endet ferner durch Tod, durch Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte und durch Ausschluss durch die Mitgliederversammlung. Ausgeschlossen werden kann, der die gemeinnützigen Bestrebungen des Vereins nicht mehr unterstützt oder ihnen zuwiderhandelt, insbesonders, wer ohne Rücksicht auf die gemeinnützigen Zielsetzungen die Förderung der eigennützigen Belange verlangt. Ausgeschlossen kann außerdem werden, wer den Mitgliedsbeitrag nicht bezahlt.
Rechte und Pflichten der Mitglieder
§ 7
Die Mitglieder sind berechtigt, durch Anregungen und Vorschläge die Vereinsarbeit zu fördern und an der Mitgliederversammlung teilzunehmen. Die Mitglieder sind verpflichtet, den Verein in seinen gemeinnützigen Bestrebungen zu unterstützen und gehalten, ihm die dazu notwendigen Auskünfte zu geben.
§ 8
Der Eintritt in den Verein verpflichtet zur Zahlung des festgesetzten Beitrages. Die Höhe wird durch die Jahreshauptversammlung festgesetzt. Die Jahresbeiträge sind für das laufende Geschäftsjahr zu leisten. Die Mitgliederbeiträge dürfen nur zur Erfüllung der satzungsgemäßen Vereinszwecke verwendet werden. Sie sind bis spätestens 28.03. des Geschäftsjahres per Überweisung oder Sepa-Lastschriftverfahren fällig. Barzahlungen des Beitrages sind nicht möglich.
Organe des Vereins
§ 9
Die Organe des Vereins sind: a) der Vorstand, b) die Mitgliederversammlung (§ 32 BGB), c) die Ausschüsse.
 
Der Vorstand
§ 10
Gesetzlicher Vertreter des Vereins im Sinne des § 26 BGB ist der geschäftsführende Vorstand. Im Sinne dieser Satzung besteht der Vorstand aus dem Vorsitzenden, seinem Stellvertreter, dem Schriftführer und dem Kassierer. Die Wahl erfolgt auf 3 Jahre durch die Mitgliederversammlung. Wiederwahl ist zulässig.
Zur besseren Aufteilung der Aufgaben sieht die Satzung einen erweiterten Vorstand vor, der ebenfalls von der Mitgliederversammlung gewählt wird. Er setzt sich zusammen aus je einem Vertreter von Schriftführer und Kassierer, drei Beisitzern und dem jeweils amtierenden Bürgermeister der Gemeinde Hümmerich als 4. Beisitzer. Wiederwahl ist zulässig.
Die Sitzungen des Vorstandes finden nach Bedarf statt. Die Einladungen zu den Sitzungen erfolgen schriftlich, in der Regel zwei Wochen, in dringenden Fällen aber mindestens drei Tage vorher, unter Angabe der Tagesordnung. Der Vorstand ist beschlussfähig bei Anwesenheit von mindestens einem Drittel seiner Mitglieder. Über die Verhandlungen ist eine Niederschrift anzufertigen, die vom Vorsitzenden oder dessen Stellvertreter und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist.
Der Vorstand hat folgende Aufgaben: Der Vorstand hat die Leitung des Verkehrs- und Verschönerungsvereins zur Erfüllung der nach § 2 dieser Satzung gestellten Aufgaben. Insbesondere zählen zu diesen Obliegenheiten:
Vorbereitung und Durchführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung, Aufstellung des Haushaltsplanes, Verwaltung des Vereinsvermögens und Rechnungslegung gegenüber der Mitgliederversammlung, Einsetzen der Ausschüsse.
Mitgliederversammlung
§ 11
Die Mitgliederversammlung wird von dem Vorsitzenden jährlich mindestens einmal einberufen. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung hat stattzufinden, wenn ein Zehntel der Mitglieder dieses schriftlich mit Angabe der Verhandlungsgegenstände beantragt. Die Mitgliederversammlungen sind wenigstens zwei Wochen vorher schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einzuberufen. Die ordnungsmäßig einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Bei Abstimmungen entscheidet die einfache Mehrheit der Stimmen, abgesehen von den in §§ 13 und 14 festgelegten Fällen. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.
Anträge aus Kreisen der Mitglieder müssen mindestens eine Woche vorher dem Vorstand schriftlich und begründet eingereicht werden.
Die Mitgliederversammlung wird von dem Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter geleitet. Die Tagesordnung muss bei der ordentlichen Mitgliederversammlung (§ 32 BGB) folgende Punkte enthalten:
a) Jahresbericht, b) Jahresrechnung, Rechnungsprüfbericht und Entlastung des Vorstandes, c) Wahl der Mitglieder des Vorstandes, d) vorliegende Anträge. Über die Verhandlungen der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen, die vom Vorsitzenden und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist.
 
Ausschüsse
§ 12
Der Vorstand kann für bestimmte Aufgabengebiete der Vereine Ausschüsse einsetzen, die nach seinen Weisungen die ihnen übertragenen Aufgaben zu erfüllen haben. Die Ausschüsse können jederzeit vom Vorstand abberufen werden.
Satzungsänderung und Auflösung des Vereins
§ 13
Abänderungen der Satzung bedürfen der Mehrheit von mindestens drei Vierteln der anwesenden Stimmen, zur Änderung des Zwecks des Vereins ist die Zustimmung aller Mitglieder erforderlich. Die Zustimmung der nicht erschienenen Mitglieder muss schriftlich erfolgen.
§ 14
Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck besonders einberufenen Mitgliederversammlung mit Zweidrittelmehrheit beschlossen werden und verlang die Anwesenheit von mindestens Zwei Drittel aller Mitglieder. Im Falle einer Beschlussunfähigkeit ist innerhalb von drei Wochen eine neue Mitgliederversammlung vorschriftsmäßig (§ 13 s. Satz.) mit derselben Tagesordnung einzuberufen, die ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Vereinsmitglieder die Auflösung mit einfacher Mehrheit der Anwesenden beschließen kann.
§ 15
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall des bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an die Gemeinde Hümmerich, die dies ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
Hümmerich, den 31. 03.2023 Der Vorstand